Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte erwirken die Befreiung des Betreibers einer Betreuungseinrichtung von den Anforderungen des WTG.
Der Betreiber eines ambulanten Dienstes in Mönchengladbach ist spezialisiert auf die Betreuung und Pflege von sog. Beatmungspatienten. Um sein Geschäftsfeld zu erweitern, mietete er Geschäftsräume an. Diese wollte er an seine Patienten untervermieten. Zugleich beabsichtigte er, für die zukünftigen Bewohner Pflege- und Betreuungsleistungen aus einer Hand anzubieten.
Die Stadt Mönchengladbach befand zunächst, dass dieses neue Angebot unter das Wohn- und Teilhabegesetz falle. Sie begründete ihre Sichtweise mit dem umfangreichen Betreuungsaufwand und den geplanten Pflege- und Wohnleistungen aus einer Hand.
Der Betreiber hat auf § 2 Absatz 3 Satz 3 WTG abgestellt. Nach dieser Regelung fallen Betreuungseinrichtungen nicht unter das WTG, wenn die Betreuung auf nicht mehr als 12 Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und gleichzeitig die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt werden.
Quelle und weitere Informationen:
http://www.ulbrich-kaminski.de/downloads/Pressemitteilung_WTG_1009.pdf
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